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Im elterlichen Haus lebender Student

Das für die Heranziehung zu Rundfunkgebühren maßgebliche Einkommen i. S. des § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV ist dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen mit der Folge gleichzusetzen, dass die Einkommensermittlung sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch hinsichtlich der Abzüge nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist als inhaltliche Konkretisierung zu § 82 SGB XII zu berücksichtigen. Hinweis: Letzteres hatte im Streitfall zwar zur Folge, dass dem Kind neben seinem Anspruch auf Ausbildungsförderung von monatlich 372 € gem. § 2 der Verordnung Sachbezüge in Höhe von 46,15 € für das Überlassen eines Zimmers im elterlichen Haus sowie in Höhe von 128 € für die Verpflegung zugerechnet werden konnten; andererseits konnte er aber u. a. die Fahrten von Wohnung zur Hochschule nach steuerlichen Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 270 € abziehen, sodass sein Einkommen bereits den einfachen Sozialhilfesatz nicht überstieg und deshalb seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren ausschied.

 

Über die Kanzlei

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