Viele Mieter wissen nicht, dass sie beim Verkauf ihrer Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben. Dieses Recht schützt sie vor einer unerwarteten Eigenbedarfskündigung durch neue Eigentümer und gibt ihnen die Möglichkeit, selbst Käufer zu werden. Doch wann genau greift das Vorkaufsrecht, und in welchen Fällen ist es ausgeschlossen? Die Kanzlei Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer erklärt die wichtigsten Details.

1. Wann hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht?
Das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter ist in § 577 BGB geregelt. Es gilt, wenn:
Der Mieter die Wohnung bereits bewohnt.
Die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt wurde (durch eine Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz).
Der Eigentümer die Wohnung an einen Dritten verkaufen möchte.
Hat ein Eigentümer die Wohnung in Eigentumswohnungen aufgeteilt und möchte sie anschließend an einen Käufer veräußern, muss er dem Mieter die Möglichkeit geben, die Wohnung zu denselben Bedingungen zu erwerben.
Folgen bei Missachtung
Verletzt der Vermieter diese Pflicht und verkauft die Wohnung ohne den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu informieren, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. In bestimmten Fällen kann dies sogar eine strafbare Handlung nach § 577 Abs. 2 BGB darstellen.
Wer informiert den Mieter?
Der Vermieter hat die Mieter zu informieren. Sollte dies nicht stattgefunden haben, übernimmt der Notar diese Aufgabe:
Sobald ein Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde, setzt der Notar den Mieter offiziell über sein Vorkaufsrecht und die Fristen in Kenntnis.
Die Frist für den Mieter beginnt erst mit dieser schriftlichen Mitteilung zu laufen.
2. Ablauf des Vorkaufsrechts – So funktioniert es
Sobald der Eigentümer einen notariellen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, läuft der folgende Prozess:
Information des Mieters: Der Mieter muss über den Vertragsabschluss und sein Vorkaufsrecht schriftlich informiert werden.
Zwei Monate Bedenkzeit: Ab Erhalt der Mitteilung hat der Mieter zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben.
Übernahme des Kaufvertrags: Entscheidet sich der Mieter für den Kauf, tritt er in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Konditionen ein.
Kein Zuschlag für Mieter: Der Verkäufer darf vom Mieter keinen höheren Kaufpreis verlangen als vom ursprünglichen Käufer.
Übt der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht aus, bleibt der Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Käufer bestehen.
3. Wann besteht kein Vorkaufsrecht für Mieter?
Es gibt Ausnahmen, bei denen das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nicht gilt. Dazu gehören:
Verkauf an Familienangehörige → Wird die Wohnung an einen Ehepartner, Kinder oder enge Verwandte verkauft, greift das Vorkaufsrecht nicht.
Wohnung war bereits umgewandelt → Wurde die Wohnung schon vor Abschluss des Mietvertrags als Eigentumswohnung geführt, besteht kein Vorkaufsrecht.
Verkauf eines Mehrfamilienhauses → Das Vorkaufsrecht bezieht sich nur auf einzelne Wohnungen, nicht auf den Verkauf eines gesamten Mehrfamilienhauses.
Verkauf an eine Miteigentümergemeinschaft → Wenn ein bestehender Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung übernimmt, entfällt das Vorkaufsrecht.
Sonderregelungen im Mietvertrag → Falls der Mieter bereits vertraglich auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat, ist er daran gebunden.
4. Fazit: Mieterschutz mit klaren Regeln
Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB gibt Mietern die Chance, ihre eigene Wohnung zu erwerben, wenn sie verkauft wird. Allerdings gelten klare Voraussetzungen und Fristen. Wer überlegt, sein Vorkaufsrecht auszuüben, sollte sich rechtzeitig beraten lassen, um keine wichtigen Fristen zu verpassen.
Haben Sie Fragen zum Vorkaufsrecht oder zum Kauf einer Mietwohnung? Die Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer unterstützen Sie gerne mit einer individuellen Beratung!
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