Was ist das Ziel einer Vorsorgevollmacht bei Geschäftsunfähigkeit / Einwilligungsunfähigkeit im Erbrecht? News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Erbrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ, Offenburg.
Immer wieder stellt sich im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragestellungen die Frage nach einer Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht stellt für den Fall einer nicht mehr vorhandenen Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit die Vertretung durch eine Vertrauensperson sicher. Hierbei soll nach Möglichkeit die Vertretung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer vermieden werden, weil der Betroffene befürchtet, dass Dritte oder für eine Betreuung grundsätzlich in Betracht kommende nahe Angehörige ihre Eigeninteressen denjenigen des Vollmachtgebers voranstellen könnten.
Was ist das Ziel einer Vorsorgevollmacht?
Der Gesetzgeber geht von dem grundsätzlichen Vorrang der Selbstbestimmung des Volljährigen aus. Wird aber ein Mensch geschäftsunfähig so stellt sich die Frage, ob das Gericht einen Betreuer bestellen muss. Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass die Bestellung eines Betreuers dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen auch durch einen Bevollmächtigten erledigt werden. Für solche gegenüber einer Betreuung vorrangigen Vollmachten wird mittlerweile ganz einhellig der Begriff „Vorsorgevollmacht“ verwendet.
Wie sollte eine Vorsorgevollmacht gestaltet sein?
Um das oben beschriebene Ziel zu erreichen, sollten Vorsorgevollmachten mit möglichst weitgehender rechtlicher Reichweite auszustatten. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Bestellung eines Betreuers entbehrlich sein.
Relativierungen und Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse sollten daher im Vollmachtstext nur ausnahmsweise enthalten sein. Bei Vorsorgevollmachten handelt es sich also immer um im wesentlichen unbeschränkte Generalvollmachten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie gerade auch für den Fall einer künftig möglicherweise alters- und/oder krankheitsbedingt eintretenden Einwilligungsunfähigkeit erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht sollte daher auch in der für das Außenverhältnis bestimmten Vollmachtsurkunde als „Generalvollmacht“ bezeichnet .
Welche Angelegenheiten können geregelt werden?
Hier sind zunächst Regelungen aus dem Bereich „Vermögensangelegenheiten“ zu nennen. Der Bevollmächtigte sollte zu allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen in rechtlich zulässiger Weise befugt werden, die im vermögensrechtlichen Bereich des Vollmachtgebers zu besorgen sind. Diese Kernaussage muss eindeutig und klar formuliert sein und sollte keine Bedingungen enthalten, weil hierdurch die Vollmachtsurkunde im Außenverhältnis deutlich entwertet wird und hierdurch sogar die Gefahr der Notwendigkeit einer künftigen Betreuungsanordnung birgt. Dabei bleibt es dem Vollmachtgeber unbenommen, einzelne rechtsgeschäftliche Handlungen aus dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten ausdrücklich auszuklammern. Hier besteht allerdings immer die Gefahr, dass bei einem späteren Handlungsbedarf im Rahmen der ausdrücklich ausgenommenen Rechtsgeschäfte eine Betreuung angeordnet wird. Geregelt werden können auch Fragen der Aufenthaltsbestimmung.
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