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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Dienstliche Beurteilung von Beamten

Nach der Rechtsprechung darf die Vorgabe für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben - Informationen vom Rechtsanwalt für Beamtenrecht in Offenburg.

Frau am Schreibtisch
Eine dienstliche Beurteilung kann angefochten werden...

Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen ist nur eingeschränkt möglich.  Dennoch kann eine dienstliche Beurteilung mit Erfolg angefochten werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung fehlt, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt, wenn ein unrichtiger oder ein unvollständig ermittelter Sacherhalt der Beurteilung zugrunde liegt, wenn der gesetzliche Rahmen verkannt wird oder wenn der Dienstherr der Beurteilung sachfremde Erwägungen zugrundelegt.


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass – da beamtenrechtliche Beurteilungen nur auf Grund gesetzlicher Vorgaben ergehen dürfen - die bisher von den Dienstherrn angewendeten rechtlichen Grundlagen u.U. unzureichend sind.  Das Beamtenstatusgesetz enthält keine Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Regelmäßig regeln Landesgesetze auch für die Beamten der Gemeinden und Landkreise die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung von Beurteilungen. 


Auch in den Laufbahnverordnungen fehlen inhaltliche Regelungen. Es wird im Regelfall nur bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten zu beurteilen sind. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu regeln. Entsprechend dem allgemeinen Verständnis sind damit Beurteilungsrichtlinien gemeint, die von der jeweiligen obersten Dienstbehörde als Verwaltungsvorschrift erlassen werden.


Nach der Rechtsprechung darf die Vorgabe für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder – wie hier – eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen



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