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Aufklärung vor Operation unzureichend?

In seiner Entscheidung vom 27.01.2009 hatte es das Landgericht Offenburg mit einer Blinddarmoperation zu tun, in deren Verlauf sich der Entzündungsherd als weitaus umfangreicher herausstellte, als man das zuvor angenommen hatte. Der Chirurg nahm daher ohne Abbruch der OP und erneute Aufklärung des Patienten eine Schnitterweiterung vor. Der Patient behauptete nachher, bei dieser Schnitterweiterung sei ein Nerv durchtrennt worden, aus diesem Grund habe er einen Dauerschaden davon getragen. Es habe eine andere Operationsmethode (minimalinvasiv statt offene Operation) gegeben, über die er nicht aufgeklärt worden sei. Auch sei er vorab nicht über die Komplikation einer Verletzung von Nerven aufgeklärt worden. Er hätte dann auch nicht eingewilligt. Das Landgericht klärte über einen medizinischen Sachverständigen, dass es sich bei den geschilderten Folgen um extrem seltene Komplikationen handle, zur Erweiterung des Schnitts habe es in dieser Situation keine Alternative gegeben und auch eine andere Operationsmethode (minimalinvasiv statt wie hier offen) sei nicht sicherer und komplikationsfreier gewesen als die gewählte.Ein Behandlungsfehler sei auch nicht erwiesen. Selbst wenn man im Übrigen von einer unzureichenden Aufklärung des Patienten ausginge, so müsse man angesichts der Gesamtumstände von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen, d.h. es sei davon auszugehen, dass er sich auch in Kenntnis aller möglichen Folgen angesichts der Ausgangssituation für den Eingriff in der durchgeführten Form entschieden hätte. Die Klage wurde abgewiesen. Landgericht Offenburg, Urteil vom 29.01.2009, 3 O 446/07

 

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