top of page

News

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Kündigung wegen Betriebskostennachzahlung

Die Energiekosten steigen. Somit werden Kündigung wegen nicht bezahlten Betriebskostennachzahlungen sich häufen. Was tun? Was ist zu beachten? - Informationen von Kanzlei Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Gebäude mit Wohnungen
Kündigung wegen Betriebskostennachzahlung - Was ist zu beachten...

Stehen Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung an und der Mieter bezahlt diese nicht fristgerecht, kann eine Vermieterkündigung ins Haus stehen. Basierend auf den steigenden Energiekosten, könnten sich Kündigungen wegen Betriebskostennachzahlung in den nächsten Jahren häufen. Hier die Details:


Aus gegebenem Anlass – die Energiekosten steigen gerade in unermessliche Höhen und Mieter müssen spätestens im kommenden Jahr 2023 befürchten, mit Nebenkostenabrechnungen belastet zu werden, die viele von ihnen kaum oder gar nicht mehr bezahlen können – möchten wir an dieser Stelle auf die damit verbundenen Risiken hinweisen:


Nicht nur Zahlungsrückstände bei der monatlichen Miete können für den Vermieter Grund für eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sein, sondern auch der Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nämlich dann, wenn der Rückstand erheblich ist. Dies ist der Fall, wenn der Zahlungsverzug der Höhe nach eine Monatsmiete erreicht und die Forderung länger als einen Monat fällig ist.


Angesichts der aktuellen Gas- und Stromkrise und der damit verbundenen Energiepreiserhöhungen, die im Zuge der Betriebskostenabrechnungen von den Vermietern an die Mieter weitergegeben werden, werden sich zukünftig voraussehbare die Fälle häufen, wo Mieter mit einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter rechnen müssen, weil sie ganz einfach nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre Betriebskostenabrechnung zu bezahlen. Allerdings ist der Mieter dabei auch nicht ganz wehrlos:


Der Anspruch aus einer Betriebskostenabrechnung wird erst dann fällig, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäß begründete und nachprüfbare Abrechnung zugegangen und eine angemessene Prüfungsfrist verstrichen ist. Das ist wichtig, denn viele Betriebskostenabrechnungen leiden erfahrungsgemäß an formellen oder materiellen Mängeln und sind aus diesen Gründen angreifbar. Mietern ist daher zu empfehlen, in solchen Fällen entweder den örtlichen Mieterverein oder einen auf das Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, der die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung überprüft. Umgekehrt mögen die Vermieter darauf achten, formell und materiell ordnungsgemäße Abrechnungen zu erstellen und sich hierzu notfalls professioneller Hilfe zu bedienen.  An der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung fehlt es auch dann, wenn dem Mieter keine vollständige Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewährt wird.


Mietern sei nach Erhalt einer solchen Betriebskostenabrechnung ans Herz gelegt, unbedingt auf schriftlichem Wege Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu verlangen, um die Korrektheit der Abrechnung zu überprüfen. Wird diese Einsicht nicht oder nur unvollständig gewährt, kann die Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung nicht eintreten. Den Vermietern sei folgerichtig schon aus Eigeninteresse empfohlen, den Mietern bei begehrter Einsichtnahme in die Belege in jeder Hinsicht entgegenzukommen. Empfehlung für beide Seiten:


Die gestiegenen Energiepreise sind aktuell ein ernstes Problem, auf welches sich sowohl Vermieter als auch Mieter kaum vorbereiten konnten. Es wäre daher für beide Mietparteien überlegenswert, ob sie sich nicht schon jetzt einvernehmlich auf eine – durchaus auch kräftige – Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen verständigen, um den erwarteten Nachzahlungsschock für den Mieter in erträglichen Bahnen zu halten.


Vermieter sollten sich, soweit der Mieter dann tatsächlich nicht in der Lage ist, die Betriebskostenabrechnung zu bezahlen, überlegen, ob sie sich vor dem Ausspruch einer auf den Zahlungsverzug gestützten Kündigung nicht mit dem Mieter auf eine Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung und spätestens jetzt auf eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen verständigt, vor allen Dingen dann, wenn der Mieter unverschuldet in diese Notlage geraten ist und in der Vergangenheit die Mieten und auch die Betriebskostenabrechnungen stets pünktlich und zuverlässig bezahlt hat.



Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

bottom of page