Mieterselbstauskunft - Zulässigkeit von Fragen des Vermieters bezüglich Mietschuld, Bonität und anderen Dinge - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Mietrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Erlaubte Fragen in Mieterselbstauskunft zu Mietschuld
Nicht jede unrichtige Selbstauskunft des Mieter löst nachteilige Rechtsfolgen auslöst, weil sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein kann. Vielmehr rechtfertigt die unrichtige Beantwortung einer in einem Fragebogen gestellten Frage nur dann eine Kündigung, wenn die Frage zulässigerweise gestellt worden ist und wenn die Falschauskunft wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses besitzt (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003 § 543 BGB Rn. 191; LG Wuppertal WuM 1999, 39). So werden Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand als zulässig angesehen. Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berühren die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt ist. Deshalb hat das AG Bonn (WuM 1992, 597) zutreffend darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Bei objektiver Würdigung ist die Frage nach aktuellen Mietschulden für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages wesentlich, berührt sie doch die Frage, ob die Mieter annehmbar in der Lage sein werden, ihren Vertragspflichten auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses zukünftig nachkommen zu können.
LG Itzehoe Entscheidungsdatum: 28.03.2008 Aktenzeichen: 9 S 132/07
Erlaubte Fragen in Mieterselbstauskunft zur Bonität
Fragen in der sog. Mieterselbstauskunft, die auf die Bonität des Mieters zielen und dem Vermieter eine Risikoprognose eröffnen sollen, sind vom Mietinteressenten zu beantworten, um eine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrags zu vermeiden.
Dies gilt hier für Fragen nach Beschäftigungsverhältnis und monatlichem Gehalt.
Urteil: LG München vom 25.03.2009 Aktenzeichen 14 S 18532/08