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  • Zulässige Beitragsfreistellungsklausel

    Zulässige Beitragsfreistellungsklausel bei Rentenversicherungsvertrag - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. In den Bedingungen zu einem fondsgebunden Rentenversicherungsvertrag über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - sog. "Rürup-Rente" - kann der Versicherer das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers sowohl vollständig (und als deren Folge auch die Auszahlung des Rückkaufwertes) ausschließen als auch auf eine Beitragsfreistellung begrenzen. Insoweit muss sich nämlich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bewusst sein, dass er nicht eine übliche fondsgebundene Lebens-/ Rentenversicherung abschließt, sondern einen "Rürup-Vertrag", bei dem steuerrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Da gerade das Erlangen dieser Steuervorteile (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) ein wesentlicher Grund für den Abschluss eines solchen Vertrages ist, muss von daher ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer von vornherein auch mit diesbezüglichen versicherungsvertraglichen Sonderregelungen rechnen.

  • Rennen im Straßenverkehr keine Veranstaltung

    Rennen im Straßenverkehr keine Veranstaltung sondern privates Kräftemessen - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" i. S. von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates Kräftemessen oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.

  • Neubemessung der Invalidität

    Neubemessung der Invalidität durch Unfallversicherung - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Noch nicht in die gerichtliche Invaliditätserstbemessung eingeflossene Gesundheitsveränderungen sind im Rahmen der Neubemessung zu berücksichtigen - BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - IV ZR 328/07- Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität (hier nach § 11 II AUB 94) trifft den VN einer Unfallversicherung keine rechtliche Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Veränderungen seines Gesundheitszustands geltend zu machen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche später die Neubemessung der Invalidität verlangt, darlegen und gegebenfalls beweisen, dass bestimmte Veränderungen im Gesundheitszustand des VN, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemessung zu berücksichtigen.

  • Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis

    Unfallversicherung - Sturz ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.

  • Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten

    Gebot der Rücksichtsnahme - Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten bei Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebot - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg. Das OVG Magdeburg hat in einem Beschluss vom 15.12.2008 - 2 M 198/08 - dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten bei Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebot besteht. Demach kommt es für die Beurteilung eines Anspruchs auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten für die Natur eines Bebauungszusammenhangs nach § 34 II BauGB auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtsnahme (objektivrechtliche) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist unter anderem Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtsnahmebegünstigten. Die von einem genehmigten Betrieb ausgehenden Belastungen, die sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirken, können deren Schutzwürdigket mindern. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots. Bei Großgemengelagen ist eine Art "Mittelwert" zu bilden.

  • Erweiterer Bestandsschutz bei Zulassung gebietsfremder Nutzung

    Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg zum Thema Abwägungsgebotes bei einem Bebauungsplan - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat sich in einem Urteil vom 29.10.2008 (3 S 1318/07) mit den Anforderungen des Abwägungsgebotes im Rahmen der Ausübung des Planungsermessens der Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplanes auseinandergesetzt. Das Gericht hat entschieden, dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebotes sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis beziehen. Dabei ist gemäß § 214 III 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Festsetzungen nach § 1 X BauGB setzen zunächst zwingend voraus, dass überhaupt gebietsfremde Nutzungen vorhanden sind.

  • Bestenauslese bei Beförderungsentscheidungen

    Bestenauslese bei Beförderungsentscheidungen bei Beamten und Beamtinnen oder differenzierenden Bewertung? - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Die auf der Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes NRW geübte Praxis, für Beförderungen allein auf die Gesamturteile der letzten und vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen abzustellen und eine inhaltliche Beurteilung nicht vorzunehmen, widerspricht dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Hinweis: Der Dienstherr muss daher bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen und darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleiches nicht (mehr) ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Auch die seitens der OFD angeführten praktischen Probleme einer differenzierenden Bewertung von Finanzbeamten, die bei unterschiedlichen Finanzämtern eingesetzt werden und dort unterschiedliche Dienstposten bekleiden, ließ der Senat unter Hinweis auf ähnliche Gegebenheiten in anderen Verwaltungsbereichen nicht gelten.

  • Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

    Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 05.02.2009 - DNeuG, (BGBl I, 160)- Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz werden die geltenden Regelungen für Status, Besoldung und Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten im Bundesbereich neu gefasst und fortentwickelt. Die Neuregelungen gelten nur für die Emfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen des Buindes gelten. Die Beamten,Richter sowie Versorgungsempfänger der Länder und Gemeinden werden in Konsequenz der ersten Stufe der Föderalismuskommission nicht erfasst; für sie gilt das bisherige Recht unverändert weiter, soweit es nicht durch Landesrecht abgelöst wird. Die Neuregelungen im Überblick: - Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, u.a. Neugestaltung des Laufbahnsystems. - Stärkung des Leistungsprinzips - Abschaffung des Senioritätsprinzips in der Besoldung und neue Grundgehaltstabellen ab 01.078.2009 - Ausbau familienfreundlicher Regelungen - Anpassung an demographischen Wandel

  • Dauerhafte Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG

    Rechtliche Lage, wenn ein Beamter einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in einem Beschluss vom 19.03.2009 mit den Voraussetzungen einer dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG auseinander gesetzt (VGH Baden-Württemberg, Az.: 4 S 3311/08).Das Gericht stellt fest, dass die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG voraussetze, dass die zugewiesene Tätigkeit dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspreche. Es bestehen - in dem konkreten Fall- gravierende Bedenken dagegen, das die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit bei der VCS als Service Center Agent amtsangemessen sei.

  • Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner

    Welche Ansprüche hat ein/e Lebenspartner/in nach dem Tod eines Beamten - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehepartner von Beamten.

  • Unfall beim Nachtanken als Wegeunfall

    Unfall beim Nachtanken auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle ist ein Wegeunfall - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Ein Unfall beim Nachtanken auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle ist ein Wegeunfall i. S. von § 31 Abs. 2 BeamtVG, wenn der Weg mit einer einzigen Tankfüllung nicht verlässlich zurückzulegen ist.

  • Verjährungsbeginn bei Rückforderung von Bezügen

    In Fällen, die die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge gegenüber Beamten betreffen, sind insbesondere im unmittelbaren Landesdienst regelmäßig mehrere Behörden beteiligt - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Neben der personalführenden Stelle (z. B. Regierungspräsidium) steht die für die Besoldung und Versorgung zuständige Behörde. Für die Beantwortung der Frage nach der nicht selten in Betracht kommenden Verjährung der Rückforderungsansprüche kommt es vor dem Hintergrund des § 199 Abs. 1 BGB darauf an, auf wessen Kenntnis es für den Fristlauf ankommt. Das BVerwG stellt in seinem Beschl. v. 20. 12. 2010 (2 B 34/10, LNR 2010, 31619) bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde ab; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Wer im Einzelnen im Behördenaufbau der jeweiligen Verwaltung für den Rückforderungsanspruch zuständig ist, sei eine Frage des Einzelfalls.

  • Wiederholte Herbeiführung alkoholbedingter Dienstunfähigkeit

    Wer schuldhaft periodisch wiederkehrend für mehrere Tage alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Indem der Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Dienstleistungspflicht Alkohol konsumierte und deshalb dem Dienst fernblieb, hat er schuldhaft, nämlich zumindest bedingt gegen die Pflicht verstoßen, seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Pflichtwidrigkeit ist von ihm auch subjektiv zu verantworten. Denn er hat die ihm obliegende Dienstpflicht, seine aktuelle Dienstfähigkeit nicht durch Alkoholmissbrauch zu beeinträchtigen, zumindest bedingt vorsätzlich verletzt. (OVG Saarluis, Urteil vom 07.11.2006) Für weitere Informationen sprechen Sie mich bitte an.

  • Mangelhafter Baustoff - Ersatz ohne Arbeitskosten

    Mangelhafter Baustoff - Ersatz des Baustoffs wie Parkettstäbe, aber ohne Ersatz der Arbeitskosten - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Baurecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (BGB § 439 Abs. 1) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (BGB § 433 Abs. 1); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte *) BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07; BauR 2008, 1609; JuS 2008, 933; MDR 2008, 1146; NJW 2008,

  • Rundfunkgebühren - Händler nicht gebührenpflichtig

    Rundfunkgebühren - Händler nicht gebührenpflichtig, §§ 1 II, 2 II 1, 5 IV 1 RGebStV - Rundfunkempfangsgeräte, die in einem Handelsunternehmen verpackt zum Verkauf angeboten werden, werden nicht i.S. von § 1 II 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten. Der Händler ist daher in Bezug auf diese Geräte nicht gebührenpflichtig. Das OVG Hamburg hat in einem Beschluss vom 18.12.2008 entschieden, dass ein Rundfunksempfangsgerät nach § 1 II 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten wird, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestiger Rechtsprechung, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen. Die Regelung des § 5 IV RGebStV kann in Fällen, in denen bei den in § 5 IV RGebStV genannten Unternehmen keine Geräte zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden, nicht zumindest entsprechend angewendet werden.

  • Rundfunkgebühren für im elterlichen Haus lebender Student?

    Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte. Müssen somit Rundfunkgebühren für internetfähige PC bezahlt werden? - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Das für die Heranziehung zu Rundfunkgebühren maßgebliche Einkommen i. S. des § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV ist dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen mit der Folge gleichzusetzen, dass die Einkommensermittlung sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch hinsichtlich der Abzüge nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist als inhaltliche Konkretisierung zu § 82 SGB XII zu berücksichtigen. Hinweis: Letzteres hatte im Streitfall zwar zur Folge, dass dem Kind neben seinem Anspruch auf Ausbildungsförderung von monatlich 372 € gem. § 2 der Verordnung Sachbezüge in Höhe von 46,15 € für das Überlassen eines Zimmers im elterlichen Haus sowie in Höhe von 128 € für die Verpflegung zugerechnet werden konnten; andererseits konnte er aber u. a. die Fahrten von Wohnung zur Hochschule nach steuerlichen Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 270 € abziehen, sodass sein Einkommen bereits den einfachen Sozialhilfesatz nicht überstieg und deshalb seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren ausschied.

  • Internetfähige PC als Rundfunkempfangsgeräte

    Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte. Müssen somit Rundfunkgebühren für internetfähige PC bezahlt werden? - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Verwaltungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 RGebStV. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

  • Unterschreitung Schallschutz - Hinweis!

    Schalldämmung beim Hausbau - Hinweis nötig bei Unterschreitung des üblichen Schallschutz in Wohnung bei Hausbau - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Baurecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht. BGH, Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Schallschutz: DIN 4109 noch Regel der Technik?

    Schalldämmung mit Schallschutz nach DIN 4109 im Hausbau / Wohnungsbau noch Standard - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Baurecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. 1. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.*) 2. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Operationsbericht - Detail nicht nötig

    Operationsbericht - Detail für typische Vorgehensweisen nicht nötig - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die ärztliche Dokumentation allgemein und speziell der Operationsbericht nicht auf die Vorbereitung eines Arzthaftpflichtprozesses gegen den behandelnden Arzt ziele. Der Operationsbericht solle vielmehr dem Sachkundigen ermöglichen, die wesentlichen Schritte des Eingriffs nachzuvollziehen. Im Übrigen müsse auch nicht der Weg bis zum eigentlichen Operationsfeld detailliert beschrieben werden, da selbst bei schwierigsten Operationen der Zugang zum Operationsgebiet in der Regel standardisiert sei. In derartigen Fällen sei nicht zu beanstanden, wenn der operierende Arzt sich auf den Hinweis beschränke, dass der Zugang in typischer Weise erfolgt sei. Weitergehende Beschreibungen des Zugangs könnten dem Arzt nicht abverlangt werden. Insbesondere sei er nicht verpflichtet, detailgetreu an jeder Stelle festzuhalten, dass er sämtliche jeweils in Betracht kommende Fehler und Versäumnisse vermieden habe, da Operationsberichte sonst zu Rechtfertigungsschriften ausufern würden, ohne damit einen eigenen Informationsgewinn zu liefern. Regelmäßig ergebe sich aus dem Schweigen des Berichts zu den üblichen, jedoch medizinisch unwesentlichen Zwischenschritten, dass diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden seien.

  • Zustellung Kündigung an Ehemann - Fristen?

    Fristen bei Kündigung bei Zustellung einer Kündigung an Ehemann durch Bote - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Ein Arbeitgeber wollte das mit einer Mitarbeiterin bestehende Arbeitsverhältnis am 31.1.2008 fristgerecht auf den 29.2.2008 kündigen. Da die Mitarbeiterin nach einem Streit am Arbeitsplatz den Betrieb bereits verlassen hatte, wurde die Kündigung durch einen Boten dem Ehemann der Mitarbeiterin überbracht. Übergabe war am 31.1.2008 nachmittags wohlgemerkt am Arbeitsplatz des Ehemanns in einem Baumarkt. Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und – so die Mitarbeiterin später – händigte die Kündigung erst am nächsten Tag, dem 1.2.2008 an die Mitarbeiterin aus. Die Frist ist von Bedeutung, denn bei einem Zugang der Kündigung erst am 1.2.2008 hätte der Arbeitgeber nur zum 31.3.2008 kündigen können. Fraglich war also, wie die Aushändigung an den Ehemann am Nachmittag des 31.1.2008 zu bewerten war. Eine Kündigung wird nämlich erst wirksam mit Zugang beim Kündigungsempfänger. Galt die Kündigung schon in dem Moment als zugegangen, als sie dem Ehemann am 31.8.2008 ausgehändigt wurde? Nein, sagte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Aber: Der Ehemann war zwar nur sog. Empfangsbote, der die Erklärung entgegennimmt und die Weitergabe an den eigentlichen Kündigungsempfänger, hier also die Mitarbeiterin, organisiert. Das Risiko, dass bei dieser Weiterleitung etwas schief geht trägt grundsätzlich der Kündigende. Dieses Risiko ist aber nicht unbegrenzt. Das BAG meinte, dass der Arbeitgeber hier damit rechnen konnte und durfte, dass der Ehemann das Schreiben nicht am Arbeitsplatz liegen lässt, sondern unter normalen Umständen damit zu rechnen war, dass er es abends mit nach Hause nehmen und an die Mitarbeiterin aushändigen würde. Folglich galt die Kündigung als am 31.1.2008 zugegangen und die Kündigungsfrist endete am 29.2.2008 und nicht wie von der Mitarbeiterin gewünscht erst am 31.3.2008. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 9.6.2011 - 6 AZR 687/09 - Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Kündigung wegen schlechter Deutschkenntnisse

    Arbeitgeber kann ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen - Ordentliche Kündigung wegen schlechter Deutschkenntnisse - News und Informationen zu Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 28.1.2010 festgestellt, dass der Arbeitgeber von Mitarbeitern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen und – sollte der Mitarbeiter nicht oder nicht ausreichend reagieren – wegen unzureichender Sprachkenntnisse auch ordentlich kündigen kann. Das sei keine nach § 3 II AGG verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Konkret ging es um einen spanischen Produktionshelfer, der nach einer Zertifizierung des Betriebes nicht in der Lage war, seine in Deutsch abgefassten Arbeitsanweisungen zu lesen. Der Mitarbeiter hatte zwar an einem vom Unternehmen bezahlten Sprachkurs teilgenommen, verweigerte aber weitergehende Kurse, auch nachdem das Unternehmen die Kündigung angedroht hatte, sollten sich seine Sprachkenntnisse nicht verbessern. Das Unternehmen kündigte und bekam vom BAG Recht, nachdem es beim Landesarbeitsgericht unterlegen gewesen war. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 - Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Unterschrift bei Kündigungen - Orginalvollmacht

    Unterschrift bei Kündigungen durch Inhaber oder Geschäftsführer oder Orginalvollmacht - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Leider ist es immer noch relativ unbekannt, dass man als Mitarbeiter jede Kündigung des Arbeitgebers darauf überprüfen sollte, wer sie unterschrieben hat. Sehr oft kommt es vor, dass nicht der Inhaber oder Geschäftsführer unterzeichnet hat, sondern ein Vertreter des eigentlich Kündigungsberechtigten. Hat dieser Vertreter aber mit der Kündigung keine ORIGINALvollmacht des eigentlich Kündigungsberechtigten vorgelegt, kann man zurückschreiben, man weise diese Kündigung gem. § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Der Arbeitgeber muss dann unter Umständen noch einmal kündigen und das kann je nach Terminlage (Monatsende!) mindestens einen zusätzlichen Monat Vergütung bedeuten, da das Arbeitsverhältnis wegen der nun erforderlichen neuen Kündigung später endet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat diese Zurückweisungsmöglichkeit nun auch auf Betriebsräte erweitert. Der Arbeitgeber muss nämlich vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören und kann erst dann kündigen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Anhörung an seinen Rechtsanwalt delegiert. Der Betriebsrat erhielt dessen Anhörungsschreiben und wies es gem. § 174 BGB zurück. Das LAG stellte fest, dass § 174 BGB auch hier gelte und zwar analog. Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 28.3.2012, Az. 20 Sa 47/11 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Aufklärung des Patienten am Telefon?

    Aufklärung des Patienten am Telefon durch Arzt möglich - Patient kann auf persönliches Gespräch bestehen - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. In seinem Urteil vom 15.6.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass eine Aufklärung des Patienten auch am Telefon stattfinden könne. Grundsätzlich könne sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Ein Telefongespräch gebe ihm ebenfalls die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Dem Patienten bleibe es aber auf jeden Fall unbenommen, auf einem persönlichen Gespräch zu bestehen. Handele es sich dagegen um komplizierte(re) Eingriffe mit erheblichen Risiken, werde eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein. Damit ist klargestellt, dass es sich um eine Ausnahme handelt, wobei das Telefonat – so eine Aufklärung insoweit zulässig ist – natürlich auch in hinreichend großem zeitlichem Abstand vor der Behandlungsmaßnahme stattfinden muss, um dem Patienten Zeit zu geben, das Für und Wider selbstbestimmt abzuwägen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.6.2010, Az. VI ZR 204/09

  • Kündigung nach unerlaubtem E-Mail-Versand

    Weiterleitung pornografischer oder pornografienaher E-mails kann fristlose Kündigung bedeuten - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte es in seiner Entscheidung vom 15.1.2009 mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu tun, die darauf gestützt wurde, dass der betreffende Mitarbeiter eindeutig verbotswidrig innerhalb eines knappen Jahres ca. 70 ihm von dritter Seite in den Betrieb zugeleitete mails gelesen und an weitere Dritte im und außerhalb des Betriebes mit seinem Namen und seiner innerbetrieblichen Funktionsbezeichnung versehen weitergeleitet hat, wobei die mails in einer allerdings nur geringen Zahl durchaus pornografienahen Inhalt hatten. Das LAG hat ausgeführt, die Weiterleitung pornografischer oder pornografienaher mails gerade an außenstehende Dritte sei geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da gerade die Rufschädigung für das Unternehmen schwer wiege. Gerettet hat den Mitarbeiter aber letztlich sein fortgeschrittenes Alter, seine lange Betriebszugehörigkeit, der Umstand, dass er nur weitergeleitet und nicht selbst pornografisches Material im Internet "ersurft" hatte, seine glaubwürdige Reue und die vergleichsweise kurze Nutzung der digitalen Medien (durch die Weiterleitung) von wenigen Minuten pro Tag. Die Kündigung des Arbeitgebers war danach unwirksam. Die Entscheidung wurde auch rechtskräftig. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.1.2009, 11 TaBV 4/08 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Kündigung nach Wiederverheiratung durch Kirche

    Kündigung durch katholische Kirche in der Probezeit nach bekanntwerden einer (Wieder-) Heirat eines Angestellten - News und Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. n seiner Entscheidung vom 16.9.2004 hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kirchenmusikers durch eine katholische Kirchengemeinde zu tun. Der Mitarbeiter war noch keine sechs Monate bei der Kirchengemeinde und erhielt vor Ablauf der für die Entstehung allgemeinen Kündigungsschutzes wichtigen Frist seine Kündigung mit der Begründung ausgehändigt, seine jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung (einige Jahre zuvor nach russisch-orthodoxem Ritus) widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Hiergegen klagte der Musiker mit dem Argument, diese Begründung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das BAG gab allerdings der Arbeitgeberin Recht. Aus den Gründen: „...Die fristgemäße Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung kann nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist - wie schon in den Vorinstanzen – zu verneinen, wenn eine katholische Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis eines noch keine sechs Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine ihr jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber hat - anders als ein säkularer Arbeitgeber - das Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit folgt auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass der - zuvor bei einer Kirchengemeinde in einem anderen Bistum beschäftigte - Arbeitnehmer bei seiner Einstellung nicht nach entsprechenden Beschäftigungshindernissen befragt wurde...“. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.9.2004, Az. 2 AZR 447/03 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Impressum bei Facebook?

    Impressum bei Facebook - Rechtliche Grundlage gem. § 5 Telemedien-Gesetz (TMG) - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Internetrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Nach einer relativ aktuellen Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.8.2011 (Az. 2 HK O 54/11), von der man (noch) nicht weiß, ob sie die herrschende Auffassung repräsentiert, bedarf es bei einem Facebook-Auftritt zumindest dann eines Impressums gem. § 5 Telemedien-Gesetz (TMG), wenn man seinen Facebook-Auftritt auch geschäftlich nutzt, etwa zu Marketingzwecken. Möglich/ausreichend soll es dabei sein, den Facebook-Auftritt mit dem Impressum der geschäftlichen Homepage zu verlinken. Ob das tatsächlich ausreicht, ist allerdings ungeklärt. Da das TMG auch die Verhängung von Bußgeldern vorsieht und wegen des grassierenden Abmahnwesens sollte also jeder für sich prüfen, ob er unter den Anwendungsbereich der Norm fällt. Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Zustand von Wohnmobil / Auto beim Verkauf

    Beschaffenheitsvereinbarung bei Formulierung - Zustand von Wohnmobil / Auto beim Gebrauchtwagenkauf - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Autorecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen ist nur eingeschränkt möglich.  Dennoch kann eine dienstliche Beurteilung mit Erfolg angefochten werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung fehlt, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt, wenn ein unrichtiger oder ein unvollständig ermittelter Sacherhalt der Beurteilung zugrunde liegt, wenn der gesetzliche Rahmen verkannt wird oder wenn der Dienstherr der Beurteilung sachfremde Erwägungen zugrundelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass – da beamtenrechtliche Beurteilungen nur auf Grund gesetzlicher Vorgaben ergehen dürfen - die bisher von den Dienstherrn angewendeten rechtlichen Grundlagen u.U. unzureichend sind.  Das Beamtenstatusgesetz enthält keine Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Regelmäßig regeln Landesgesetze auch für die Beamten der Gemeinden und Landkreise die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung von Beurteilungen. Auch in den Laufbahnverordnungen fehlen inhaltliche Regelungen. Es wird im Regelfall nur bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten zu beurteilen sind. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu regeln. Entsprechend dem allgemeinen Verständnis sind damit Beurteilungsrichtlinien gemeint, die von der jeweiligen obersten Dienstbehörde als Verwaltungsvorschrift erlassen werden. Nach der Rechtsprechung darf die Vorgabe für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder – wie hier – eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Fall Emmely - Kündigung bei Diebstahl?

    Fall Emmely - Kündigung oder Abmahnung bei Diebstahl mit geringer Schädigung durch Arbeitgeber - Informationen zu Recht / Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Der Fall „Emmely“ wurde monatelang und bundesweit primär populistisch und je nach Lagerzugehörigkeit diskutiert und ausgeschlachtet. Hier zunächst die Fakten: „Emmely“ war seit 1977 Kassiererin bei einem Einzelhändlers. Anfang 2008 fand man in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent, die „Emmely“ zur Aufbewahrung im Kassenbüro übergeben wurden, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. „Emmely“ reichte diese beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. „Emmely“ bestritt immer wieder, die Bons an sich genommen zu haben und behauptete, sie habe sich auf der Chefetage möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Da nun aber nicht abgestritten werden konnte, dass sie die nicht abgezeichneten Bons ja nun einmal bei einer Kollegin vorgelegt hatte, behauptete sie noch vor der Kündigung, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Der Händler kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Wie immer man zu diesem Fall steht - klar scheint auf jeden Fall, dass „Emmely“ die Bons an sich genommen und vorgelegt hat, gleichwohl nichts dabei fand, ihre eigenen Töchter sowie eine Kollegin zu beschuldigen. Darüber hinaus war sie mehrfach im Prozess unangenehm aufgefallen, weil sie immer wieder erklärte, sie sehe ihr Verhalten „überhaupt nicht als gravierend“ an, was nicht nur menschlich, sondern auch prozesstaktisch völlig inakzeptabel ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun am 10.6.2010 ein letztinstanzliches Urteil gefällt. Die Kündigung wurde gekippt. Aber was hat das BAG TATSÄCHLICH gesagt und warum? Man kann es so zusammenfassen: Es bleibt beim bisherigen Grundsatz, dass auch dann wegen eines Vermögensdeliktes fristlos gekündigt werden kann, wenn der wirtschaftliche Schaden gering ist. Es gibt demnach immer noch keine Art Anspruch auf einen kündigungsfreien Erstdiebstahl. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres einen Kündigungsgrund darstellt. Das BAG wörtlich und grundsätzlich: “Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen“. Auf „Emmely“ angewandt bedeutet das, dass das BAG von einem „schwerwiegenden Vertragsverstoß“ ausging, der „den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin“ erfasste und „damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet“ habe. Als Einzelhandelsunternehmen sei das fragliche Unternehmen „besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden“. Die Äußerungen „Emmelys“ wurden verklausuliert als dumm, aber nicht vertrauenszerstörend eingestuft. Behalten hat „Emmely“ ihren Arbeitsplatz letztlich nur, weil sie sich nach Ansicht der Richter über drei Jahrzehnte vor der Tat ein hohes Maß an Vertrauen erworben habe und die Schädigung des Arbeitgebers vergleichsweise gering gewesen sei. Eine Abmahnung hätte ausgereicht. Damit ist klar, dass „Emmely“ unheimlich Glück gehabt hat und dieser Fall nicht zu falscher Leichtfertigkeit verleiten darf. Eine fristlose Kündigung wird in mehreren Stufen geprüft, von denen die letzte die sog. Interessenabwägung ist. Dabei werden zu Gunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Betriebszugehörigkeit oder sonstige Faktoren berücksichtigt und eine Abwägung vorgenommen gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, sich wegen der Verfehlung umgehend – oder ggf. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist – von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu trennen. Auf dieser Stufe – und erst auf dieser Stufe – scheiterte die Kündigung. Hätte „Emmely“ nicht einen derart hohen sozialen Besitzstand aufgebaut, sie hätte ihren Arbeitsplatz verloren. Diese Aspekte gehen bei den Diskussionen ganz überwiegend völlig unter. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Aufklärung vor Operation unzureichend?

    Aufklärung vor Operation durch Arzt oder Chirurg - hypothetischen Einwilligung des Patienten? - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. In seiner Entscheidung vom 27.01.2009 hatte es das Landgericht Offenburg mit einer Blinddarmoperation zu tun, in deren Verlauf sich der Entzündungsherd als weitaus umfangreicher herausstellte, als man das zuvor angenommen hatte. Der Chirurg nahm daher ohne Abbruch der OP und erneute Aufklärung des Patienten eine Schnitterweiterung vor. Der Patient behauptete nachher, bei dieser Schnitterweiterung sei ein Nerv durchtrennt worden, aus diesem Grund habe er einen Dauerschaden davon getragen. Es habe eine andere Operationsmethode (minimalinvasiv statt offene Operation) gegeben, über die er nicht aufgeklärt worden sei. Auch sei er vorab nicht über die Komplikation einer Verletzung von Nerven aufgeklärt worden. Er hätte dann auch nicht eingewilligt. Das Landgericht klärte über einen medizinischen Sachverständigen, dass es sich bei den geschilderten Folgen um extrem seltene Komplikationen handle, zur Erweiterung des Schnitts habe es in dieser Situation keine Alternative gegeben und auch eine andere Operationsmethode (minimalinvasiv statt wie hier offen) sei nicht sicherer und komplikationsfreier gewesen als die gewählte.Ein Behandlungsfehler sei auch nicht erwiesen. Selbst wenn man im Übrigen von einer unzureichenden Aufklärung des Patienten ausginge, so müsse man angesichts der Gesamtumstände von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen, d.h. es sei davon auszugehen, dass er sich auch in Kenntnis aller möglichen Folgen angesichts der Ausgangssituation für den Eingriff in der durchgeführten Form entschieden hätte. Die Klage wurde abgewiesen. Landgericht Offenburg, Urteil vom 29.01.2009, 3 O 446/07

  • Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht bei Vorerwerb

    Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht bei Vorerwerb - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Autorecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Der Veräußerer eines Kraftfahrzeugs hat den Käufer regelmäßig darüber aufzuklären, dass er das Fahrzeug von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat, der nicht im Kraftfahrzeug-Brief eingetragen ist (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 437 Nr. 3 BGB). Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Zugewinnausgleich in einer Zugewinngemeinschaft - Gerichtsurteile

    Anbei eine Sammlung von Gerichtsurteilen zum Zugewinnausgleich. Ein Zugewinnausgleich wird in einer Zugewinngemeinschaft bei einer Scheidung, Trennung oder nach dem Tod eines Ehegatten berechnet. Die Höhe der Ausgleichsforderung ist dabei auf die Höhe des vorhanden Vermögens begrenzt. BGH XII ZR 40/09 - Zugewinnausgleich - Bewertung Der Good-Will einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei dessen Bewertung ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Vorausgesetzt wird die Verwertbarkeit der Praxis zum Stichtag. Die latente Steuerlast ist abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist. Die Berücksichtigung eines Good-Will verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsgebot (Zugewinnausgleich - Unterhalt), weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluß der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgnissen beruht (BGH XII ZR 40/09 - FuR 2011, 281). BGH XII ZR 33/09 - Zugewinnausgleich - Hausrat Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis 31.08.2009 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (BGH XII ZR 33/09 - Urteil v. 11.05.2011 - FamRZ 2011, 1039; FuR 2011, 455; NJW 2011, 2289 - s. zum Ausgangsverfahren OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1326). BGH XII ZR 189/06 - Zuwendung Dritter Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auf sie sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Es sind Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern begründet (BGH XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 mit Anmerkungen FamRZ 2010, 1021; 1027 u. 1047). BGH XII ZR 180/09 - Zuwendung Dritter Zuwendungen von Schwiegereltern - erfolgen sie um der Ehe des eigenen Kindes wegen, sind das unentgeltliche Schenkungen. Auf sie sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar (BGH XII ZR 180/09 - FamFR 2010, 448).

  • Unterhaltszahlungen & Alimente - Gerichtsurteile. Unterhalt nach Scheidung / Trennung

    Anbei eine Sammlung von Gerichtsurteilen zu den Themen Unterhalt, Unterhaltszahlungen und Alimente. Unterhalt bedeutet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise durch Unterhaltszahlungen zu sichern. Alimente bezeichnet Unterhaltszahlungen für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können. BGH XII ZR 108/09 - Unterhaltszahlungen Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht unbedingt einvernehmlichen Gestaltung von Kindesbetreuung u. Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (s. auch BGH FamRZ 2010, 2049). Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe seinen Arbeitsplatz aufgegeben, kommt es nicht darauf an, ob der andere damit einverstanden war oder nicht. Daraus entstandene Erwerbsnachteile sind ehebedingt. Das gilt nicht, wenn Aufgabe oder Verlust des Arbeitsplatzes ausschließlich auf Gründen beruht, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (BGH XII ZR 108/09 FuR 2011, 280). BGH XII ZR 89/08 - Unterhaltszahlungen Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 - 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 I S. 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den § 1570 - 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II BGB. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- u. Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (BGH XII ZR 89/08 - Urteil v. 14.04.2010 FamRZ 2010, 869). BGH XII ZR 141/08 - Unterhaltszahlungen Wenn der Sozialhilfeträger auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht klagt, ist auch auf die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts das seit dem 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch, auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre (BGH XII ZR 141/08 - Urteil v. 28.04.2010 - FamRZ 2010, 1057). BGH XII ZR 143/08 - Unterhaltszahlungen Wenn ein Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt abgeändert wird, weil er nunmehr befristet werden soll, kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf eine spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und Vereinbarungen, deren Grundlage sich durch das Unterhaltsänderungsgesetz v. 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 01.01.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (BGH XII ZR 143/08 - Urteil v. 26.05.2010 - FamRZ 2010, 1238). XII ZR 157/09 - Unterhaltszahlungen Der vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarte Unterhaltsanspruch kann auch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt oder zeitlich befristet werden. Eine technische Assistentin, die mit einem Chefarzt verheiratet war, bekam 1983 ein nicht vom Ehemann stammendes Kind. Nach Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich um die Erziehung ihres Kindes. Die Ehe wurde geschieden, als das Kind 2 Jahre alt war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden der Ehefrau teilweise Rentenansprüche des Ehemannes übertragen. Sie erhielt auch einen Zugewinnausgleich. Der Mann zahlte ihr 20 Jahre lang einen Unterhalt. Als die Frau das Renenalter erreichte, beantragte der Mann, die Zahlungen herabzusetzen und zu befristen und hatte damit beim BGH Erfolg. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter den jenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei Hinwegdenkung der Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres Einkommen zur Verfügung als das nun tatsächlich vorhandene. Der angemessene Lebensbedarf sei damit vollständig durch diese Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt bis auf null herabgesenkt werden könne. Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe (BGH Urteil v. 29.06.2011 XII ZR 157/09). BGH XII ZR 104/07 - Realsplitting Wenn der Unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen zustimmt, das steuerliche Realsplitting durchzuführen, und wenn er für den selben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, dann kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet worden sind (BGH XII ZR 104/07 - Urteil v. 17.02.2010 FamRZ 2010, 801). BGH XII ZR 140/07 - Elternunterhalt Ist das Einkommen des seinem Elternteil gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegatten höher als das seines Ehegatten, ist maßgeblich vorerst das Familieneinkommen. Davon wird der Selbstbehalt der Eheleute abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis - regelmäßig 10 % - vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Das ist der Familienbedarf. Ihn muss der Unterhaltspflichtige entsprechend der Quote seiner Einkünfte abdecken. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. Hausrats- u. Haftpflichtversicherung sind keine vorweg abzuziehenden Verbindlichkeiten. Sie fallen in den Selbstbehalt (BGH XII ZR 140/07 - FuR 2010, 637).

  • Nachteilsausgleich / Abfindung bei Kündigung

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsachtes missachtet - Nachteilsausgleich / Abfindung bei Kündigung - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Vorbemerkung: Ein Nachteilsausgleich(sanspruch) gem. § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kommt - als Abfindungsanspruch - u. a. dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber kündigt und trotz einer wesentlichen Änderung in den betrieblichen Abläufen (= Betriebsänderung), die zu einem nicht unerheblichen Abbau von Personal führt, vor den Kündigungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsachtes missachtet. Die jeweilige Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ist sie begründet, erhält der Mitarbeiter aber wegen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte einen Abfindungsanspruch, den sog. Nachteilsausgleichsanspruch. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 13.5.2004 kommt es für die Frage, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch begründet ist, zunächst darauf an, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft von der vom Arbeitgeber vorgenommenen Umstrukturierung betroffen ist (mind. 5% der Gesamtbelegschaft = quantitative Betrachtungsweise). Das war hier aber nicht der Fall, gekündigt wurde dem gemessen an der Gesamtbelegschaft relativ kleinen Anzeigenaußendienst eines Verlagsunternehmens. Das LAG hat aber noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass es nicht unbedingt auf die Zahl der betroffenen Mitarbeiter ankommt, sondern auch darauf, wie wichtig ihre Tätigkeit für das Gesamtunternehmen ist (= qualitative Betrachtungsweise). Hier war unstreitig, dass der Anzeigenaußendienst durch Akquise von Annoncen u. ä. ca. 50% des zur Finanzierung des Zeitungsgeschäftes erwirtschaftete, also sehr wichtig und wesentlich für das Unternehmen war. Da die Kündigungen der Mitarbeiter des Anzeigenaußendienstes zwar rechtlich in Ordnung waren, der Arbeitgeber aber mit dem Betriebsrat vor den Kündigungen keinen sog. Interessenausgleich versucht hatte, verloren die Mitarbeiter zwar ihren Arbeitsplatz, erhielten über den Nachteilsausgleichsanspruch jedoch Abfindungen. Urteil Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 13.5.2004, 22 Sa 82/03 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

  • Erlaubte Fragen in Mieterselbstauskunft

    Mieterselbstauskunft - Zulässigkeit von Fragen des Vermieters bezüglich Mietschuld, Bonität und anderen Dinge - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Mietrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Erlaubte Fragen in Mieterselbstauskunft zu Mietschuld Nicht jede unrichtige Selbstauskunft des Mieter löst nachteilige Rechtsfolgen auslöst, weil sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein kann. Vielmehr rechtfertigt die unrichtige Beantwortung einer in einem Fragebogen gestellten Frage nur dann eine Kündigung, wenn die Frage zulässigerweise gestellt worden ist und wenn die Falschauskunft wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses besitzt (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003 § 543 BGB Rn. 191; LG Wuppertal WuM 1999, 39). So werden Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf oder nach dem Familienstand als zulässig angesehen. Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berühren die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt ist. Deshalb hat das AG Bonn (WuM 1992, 597) zutreffend darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen. Bei objektiver Würdigung ist die Frage nach aktuellen Mietschulden für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages wesentlich, berührt sie doch die Frage, ob die Mieter annehmbar in der Lage sein werden, ihren Vertragspflichten auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses zukünftig nachkommen zu können. LG Itzehoe Entscheidungsdatum: 28.03.2008 Aktenzeichen: 9 S 132/07 Erlaubte Fragen in Mieterselbstauskunft zur Bonität Fragen in der sog. Mieterselbstauskunft, die auf die Bonität des Mieters zielen und dem Vermieter eine Risikoprognose eröffnen sollen, sind vom Mietinteressenten zu beantworten, um eine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrags zu vermeiden. Dies gilt hier für Fragen nach Beschäftigungsverhältnis und monatlichem Gehalt. Urteil: LG München vom 25.03.2009 Aktenzeichen 14 S 18532/08

  • Dauer Testamentsvollstreckung über 30 Jahre

    Dauer Testamentsvollstreckung über den Zeitraum von 30 Jahren hinaus verletzt nicht das grundrechtlich verbürgte Erwerbsrecht des gewillkürten Erben - News und Informationen zum Erbrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg. Dauer Testamentsvollstreckung über den Zeitraum von 30 Jahren hinaus verletzt nicht das grundrechtlich verbürgte Erwerbsrecht des gewillkürten Erben. Grundlage für den verfassungsrechtlichen Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers. Das Erwerbsrecht des Erben bildet hier das Gegenstück zum Verfügungsrecht des Erblassers und leitet sich von diesem ab. Es ist in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG um der Verwirklichung der Testierfreiheitwillen geschützt. Eine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Erwerbsrecht des gewillkürten Erben scheidet also aus, wenn nach dem fachgerichtlich festgestellten Willen des Erblassers eine Dauertestamentsvollstreckung sich über den Zeitraum von 30 Jahren hinaus erstrecken soll BVerfG Beschluss v. 25.03.09 - 1 BvR 909/08 - ErbR 2009 S. 255 Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Über die Kanzlei in Offenburg

„Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer“ ist eine renommierte Rechtskanzlei mit Sitz in Offenburg im Schwarzwald. Sie finden in dieser Kanzlei Ihren Anwalt, Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Rechtsgebiete wie Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Handelsrecht, Internetrecht, Nachbarrecht, Schuldrecht, Kaufrecht, Reiserecht, Immobilienrecht, IT-Recht, Architektenrecht, Arzthaftungsrecht, Speditionsrecht, Schadensersatzrecht, Autorecht, Inkassorecht. Die Rechtsanwälte betreuen Klienten in und um Offenburg. Das beinhaltet Städte und Gebiete wie Oberkirch, Kehl, Renchen, Bühl, Lahr, Baden-Baden, Oppenau, Biberach im Kinzigtal, Haslach, Hohberg, Friesenheim, Appenweier, Bad Peterstal, Achern, Kappelrodeck, Sasbach, Sasbachwalden, Willstätt, Rheinau, Wolfach, Gengenbach, Ettenheim, Herbolzheim, Neuried, Schramberg, Zell am Harmersbach, Unterharmersbach, Oberharmersbach, Seelbach, Ohlsbach, Kippenheim, Schwanau, Rust, Grafenhausen, Lautenbach, Dundenheim, Altenheim, Ichenheim, um nur einige Gemeinden beispielhaft zu nennen.

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